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Der Straftatbestand der Unterschlagung gem. § 246 ist ein Auffangtatbestand, der aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität nur zur Anwendung gelangt, soweit andere Vorschriften - z.B. Raub, Diebstahl, Untreue, Hehlerei - die Tat nicht mit schwererer Strafe bedrohen. Expertentipp I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt (1) Sache Jeder körperliche Gegenstand (2) fremd Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört. (3) beweglich Beweglich ist eine Sache, die von ihrem bisherigen Standort körperlich entfernt werden kann und durch die Wegnahme auch entfernt wird.

Unterschlagung § 246 StGB Zusammenfassung Unterschlagung § 246 StGB I. Rechtsgut Eigentum. II

1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Strafe / Rechtsfolgen Wer sich oder einem Dritten eine fremde, bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, begeht eine. Tatbestand Objektiver Tatbestand des § 246 I StGB Fremde bewegliche Sache Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten Rechtswidrigkeit der Zueignung Subjektiver Tatbestand Vorsatz → objektiver Tatbestand (insb. Rechtswidrigkeit der Zueignung) Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag, § 247 StGB, § 248a StGB Subsidiarität, § 246 I am Ende Schema: Unterschlagung, § 246 StGB III. Tatbestand der Unterschlagung, § 246 StGB 1. fremde bewegliche Sache 2. Zueignung des § 246 StGB 3. Vorsatz IV. Qualifikation der Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB V. Problem der wiederholten Zueignung bei § 246 StGB VI. Das Strafmaß der Unterschlagung, § 246 StGB I. Überblick der Unterschlagung, § 246 StGB § 246 Unterschlagung § 247 Haus- und Familiendiebstahl § 248 (weggefallen) / 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen / 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs / 248c Entziehung elektrischer Energie Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung Vor § 249 Vorbemerkungen § 249 Raub § 250 Schwerer Raub § 251 Raub mit Todesfolge

Unterschlagung, § 246 StGB Unterschlagung die Zweite A. § 246 StGB Schutz der Möglichkeit des

A. Unterschlagung, § 246 StGB I.Tatbestand 1. objektiv Voraussetzung der Unterschlagung ist wie beim Diebstahl die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache (siehe die Definitionen im Arteikel zum Diebstahl) zugunsten des Täters oder eines Dritten. Im Gegensatz zum Diebstahl fällt sie allerdings in den objektiven Tatbestand. 1. Fremde bewegliche Sache. Der Tatbestand der Unterschlagung setzt zunächst das Vorliegen einer fremden beweglichen Sache als taugliches Tatobjekt voraus. 2. Zueignung. Weiterhin verlangt die Unterschlagung i.S.d. § 246 StGB eine Zueignung. Diese gliedert sich in den Zueignungswillen und die Manifestation des Zueignungswillens. d) Gegebenenfalls Qualifikation, § 246 II StGB („Veruntreuung") Die Sache ist anvertraut, wenn der Gewahrsam an den Täter überlassen wurde mit der Maßgabe, er werde mit dem Gegenstand nur im Sinne des Überlassenden umgehen. 3. Vorsatz bezüglich 1, 2c und 2d II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafe. Strafantrag, §§ 247, 248 a StGB Schema zur Unterschlagung, § 246 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Fremde bewegliche Sache. Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich" ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig.

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First Online: 01 January 2015 15k Accesses Part of the Springer-Lehrbuch book series (SLB) Zusammenfassung Standort des Unterschlagungstatbestandes im Strafgesetzbuch ist seit 1871 der § 246. Am Inhalt dieser Vorschrift war seit Bestehen des StGB über ein Jahrhundert lang nichts verändert worden. Im Zuge des 6. Unterschlagung: Strafbare Zueignung fremder Sachen Von anwalt.org, letzte Aktualisierung am: 21. September 2023 Was ist eine Unterschlagung nach dem Strafgesetzbuch? Es dämmert schon, als Sie nach einem anstrengenden Arbeitstag nach Hause kommen. In einer Unterführung sehen sie etwas schimmern. Unterschlagung (§ 246 StGB) I. Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache Tathandlung: Selbstzueignung oder Drittzueignung aa) Subjektives Element (Zueignungswillen): Wille des Täters zur dauernden Enteignung (dolus eventualis reicht aus) Unterschlagung (© p365de / fotolia.com) Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

Unterschlagung, § 246 StGB Lecturio

Prüfungsfolge bei der Unterschlagung (§ 246 I StGB 1) Tatbestand: - fremde bewegliche Sache 2 - Zueignung 3 4 (eigennützig oder fremdnützig) 5 - Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung 6 - Vorsatz 7 Rechtswidrigkeit Schuld Subsidiarität gem. § 246 I aE 8 Strafantrag gem. §§ 247, 248a 1 Beachte die Qualifikation in § 246 II StGB(sog. 1. Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache. Das Tatobjekt entspricht demjenigen beim Diebstahl. Umstritten ist, ob ein taugliches Tatobjekt vorliegt, wenn dem Täter unbestellte Ware zugeschickt wird.